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    <Identifier>awmf000151</Identifier>
    <ArticleType>Mitteilung</ArticleType>
    <TitleGroup>
      <Title language="de">Patientenautonomie - ein leeres Wort&#63;</Title>
    </TitleGroup>
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          <Lastname>Sewing</Lastname>
          <LastnameHeading>Sewing</LastnameHeading>
          <Firstname>Karl-Friedrich</Firstname>
          <Initials>KF</Initials>
          <AcademicTitle>Prof. Dr. med.</AcademicTitle>
        </PersonNames>
        <Address>An der Quelle 17, 30539 Hannover</Address>
        <Email>karl-friedrich&#64;familie-sewing.de</Email>
        <Creatorrole corresponding="yes" presenting="yes">author</Creatorrole>
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          <Corporatename>German Medical Science</Corporatename>
        </Corporation>
        <Address>D&#252;sseldorf, K&#246;ln</Address>
      </Publisher>
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      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
    </SubjectGroup>
    <DateReceived>20080219</DateReceived>
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      <DatePublished>20080303</DatePublished>
    </DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
    <SourceGroup>
      <Journal>
        <ISSN>1860-4269</ISSN>
        <Volume>5</Volume>
        <JournalTitle>GMS Mitteilungen aus der AWMF</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Mitt AWMF</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
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    <ArticleNo>8</ArticleNo>
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  <OrigData>
    <TextBlock linked="yes" name="Text">
      <MainHeadline>Text</MainHeadline>
      <SubHeadline>1. Einf&#252;hrung</SubHeadline>
      <Pgraph>In der zivilisierten Welt haben der medizinisch-wissenschaftliche Fortschritt, verbesserte Hygieneverh&#228;ltnisse sowie das Gesundheitsbewusstsein in der Bev&#246;lkerung wesentlich dazu beigetragen, dass die Lebenserwartung stetig steigt und mittlerweile Werte erreicht hat, die die Zahl alter Menschen in unserer Gesellschaft gleicherma&#223;en st&#228;ndig steigen l&#228;&#223;t. Gerade die F&#228;higkeiten der Medizin, auch in schwierigen, lebensbedrohlichen Zust&#228;nden korrigierend und lebensrettend eingreifen zu k&#246;nnen, darf nicht dar&#252;ber hinweg t&#228;uschen, dass die dabei ergriffenen Ma&#223;nahmen ebenso wie zehrende Erkrankungen nicht selten zu gravierenden Einschr&#228;nkungen der Lebensqualit&#228;t, wenn nicht gar zu einer f&#252;r den Betroffenen extrem qu&#228;lenden Verl&#228;ngerung einer Leidensphase vor Eintreten des Todes f&#252;hrt. Der Palliativmediziner Borasio beschrieb das wie folgt (FAZ 19.01.2007): <Mark2>&#8222;Statt Lebensverl&#228;ngerung wird Sterbeverl&#228;ngerung betrieben.&#8220;</Mark2> Zweifellos mu&#223; man die Bem&#252;hungen als segensreich betrachten, durch Einrichtung von Palliativstationen und vergleichbaren Institutionen Menschen in dieser Phase z.B. durch schmerzlindernde Verfahren wesentliche Schrecken in der Phase des Dahinsiechens und Sterbens zu nehmen.</Pgraph>
      <SubHeadline>2. Selbstbestimmungsrecht durch Patientenverf&#252;gungen</SubHeadline>
      <Pgraph>Was liegt da angesichts dieser Situation n&#228;her, als da&#223; der Mensch sich schon zu einer Zeit Gedanken &#252;ber die Sterbephase macht, in der er noch bei einigerma&#223;en guter Gesundheit ist und vor allen Dingen geistig dazu in der Lage ist. Die Umsetzung seiner Gedanken in konkrete Vorstellungen &#252;ber das Wie oder gar in die Formulierung konkreter vom Umfeld zu beachtenden Ma&#223;nahmen st&#246;&#223;t dabei auf gr&#246;&#223;ere Schwierigkeiten. Wer stellt in dem Zusammenhang das Umfeld dar&#63; Das sind in erster Linie die Angeh&#246;rigen, behandelnde &#196;rzte, Seelsorger, Beh&#246;rden sowie Instanzen der Rechtssprechung. Diese Gruppe von Menschen und Institutionen gehen nicht selten von einer unterschiedlichen Interessenlage aus. Angeh&#246;rige tun sich im Regelfall schwer  zu akzeptieren, dass sie von einem liebenswerten Menschen Abschied nehmen m&#252;ssen, Nicht auszuschlie&#223;en ist aber auch der Wunsch, der Angeh&#246;rige m&#246;ge m&#246;glichst bald sterben, um zeitliche und materielle Aufwendungen zu sparen und&#47;oder m&#246;glichst schnell in den Genu&#223; eines Erbes zu kommen. &#196;rzte sehen sich nach ihrem Standesethos und dem Motto &#8222;Nihil nocere&#8220; in der Pflicht, dem Stand der &#228;rztlichen Kunst folgend alles zu tun, was der Lebenserhaltung dient. Seelsorger tragen - sofern gew&#252;nscht - wesentlich dazu bei, dass der Sterbende mit sich im Reinen und in Seelenfrieden die Sterbensphase durchl&#228;uft. Schlie&#223;lich ist da noch die Justiz, die dar&#252;ber wacht, dass keine Handlungen vorgenommen werden, die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zuwider laufen. &#220;ber allem schwebt Artikel 1(1) GG: &#8222;Die W&#252;rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch&#252;tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.&#8220;</Pgraph>
      <Pgraph>Man mag sich fragen, wie der Betroffene mit all dem umgehen kann und vielleicht auch sollte. Ist er eingebunden und letztendlich unterworfen all den Zw&#228;ngen oder ist ihm ein St&#252;ck Freiheit - letztlich auch ein wesentliches St&#252;ck seiner W&#252;rde - bewahrt geblieben&#63; Zahlreiche Organisationen und Institutionen haben zwischenzeitlich Entw&#252;rfe f&#252;r Patienten- und Betreuungsverf&#252;gungen entwickelt, die uns helfen sollen uns die Freiheit zu nehmen zu bestimmen, wie im Zustand des Sterbens mit uns umgegangen werden soll:</Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Hyperlink href="www.medizinethik.de&#47;verfuegungen.htm">www.medizinethik.de&#47;verfuegungen.htm</Hyperlink>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>Schon die Vielzahl der Entw&#252;rfe spiegelt die Pluralit&#228;t unserer Gesellschaft wider und d&#252;rfte jeder Weltanschauung, Religion oder individueller Einstellung gerecht werden. Allen Vorlagen ist jedoch gemeinsam, dass sie im Rahmen von Recht und Gesetz &#8211; sofern sie hinreichend pr&#228;zise und umfassend formuliert sind - implicit Verbindlichkeit beanspruchen und damit der viel beschworenen Patientenautonomie in ihrer Umsetzung gerecht werden. Diesem Anspruch wird allerdings bislang nicht Rechnung getragen, da es an einer gesetzlichen Regelung, die die Verbindlichkeit einer Patientenverf&#252;gung festschreibt, mangelt. </Pgraph>
      <SubHeadline>3. Politik</SubHeadline>
      <Pgraph>Bereits 2004 hatte eine Arbeitsgruppe &#8222;Patientenautonomie am Lebensende&#8220; des Bundesministeriums der Justiz in ihrem Bericht vom 10.06.2004 einen Vorschlag dazu in der Form unterbreitet, im Rahmen des Betreuungsrechts den &#167; 1901b BGB neu einzuf&#252;gen und wie folgt zu fassen: <Mark2> &#8222;(1) Der Betreuer hat den in einer Patientenverf&#252;gung ge&#228;u&#223;erten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverf&#252;gung &#252;ber die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte &#228;rztliche oder pflegerische Ma&#223;nahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der Einwilligungsunf&#228;higkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen t&#246;dlichen Verlauf genommen hat. (2) ... .&#8220;</Mark2> Dies erl&#228;uterte die Arbeitsgruppe folgenderma&#223;en: <Mark2>&#34;&#167; 1901b neu f&#252;hrt das Rechtsinstitut der - nicht formbed&#252;rftigen - Patientenverf&#252;gung in das b&#252;rgerliche Recht ein. Es wird klargestellt, da&#223; der Betreuer den in einer Patientenverf&#252;gung ge&#228;u&#223;erten Willen des Betreuten zu beachten hat sowie vom Betreuten in der Patientenverf&#252;gung getroffene Entscheidungen &#252;ber die Durchf&#252;hrung oder Verweigerung bestimmter &#228;rztlicher Ma&#223;nahmen auch nach Eintritt der Einwilligungsunf&#228;higkeit fortgelten und vom Betreuer durchzusetzen sind, soweit ihm dies zumutbar ist. (...) Einer Einwilligung des Betreuers in eine anstehende &#228;rztliche Behandlung bedarf es daher nicht. In diesen F&#228;llen ist es Aufgabe des Betreuers, f&#252;r die Durchsetzung der vom Betreuten bereits getroffenen Entscheidung Sorge zu tragen, ihr - wie es in dem Beschlu&#223; des Bundesgerichtshofs vom 17. M&#228;rz 2003 hei&#223;t - &#8222;Ausdruck und Geltung zu verschaffen&#8220;. Es erscheint geboten, dies ausdr&#252;cklich gesetzlich klarzustellen, weil Rechtslehre und Rechtssprechung auch Patientenverf&#252;gungen, welche die konkrete Behandlungssituation betreffen, oft nur als ein Indiz bei der Ermittlung des zum Zeitpunkt der Behandlung anzunehmenden mutma&#223;lichen Patientenwillens werten und eine Einwilligung des Betreuers in die &#228;rztliche Behandlung fordern, obwohl der (betreute) Patient diese Entscheidung bereits getroffen hat.&#8220;</Mark2></Pgraph>
      <Pgraph>Im gleichen Jahr hat auch die Enquete-Kommission &#8222;Ethik und Recht der modernen Medizin&#8220; in ihrem Zwischenbericht vom 16.12.2004 einen &#228;hnlichen Vorschlag - allerdings mit deutlich begrenzter Reichweite - formuliert: <Mark2>&#8222;Hat die Patientenverf&#252;gung den Verzicht oder Abbruch einer medizinisch indizierten oder &#228;rztlicherseits vorgeschlagenen lebenserhaltenden Ma&#223;nahme zum Ziel, darf der Betreuer die Patientenverf&#252;gung nur umsetzen, wenn das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach &#228;rztlicher Erkenntnis zum Tode f&#252;hren wird&#8220;</Mark2>.</Pgraph>
      <Pgraph>Die politische Diskussion dauert fort. Zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt ist deren Ende nicht abzusehen, da sich die Entscheidungstr&#228;ger bislang nicht auf eine einheitliche Linie einigen k&#246;nnen. Drei Gruppierungen im Bundestag und dessen Umfeld kommen zu unterschiedlichen Vorstellungen: 1. Verbindlichkeit ohne Reichweitenbegrenzung, 2. Zulassung einer Therapiebegrenzung nur f&#252;r einen irreversiblen t&#246;dlichen Verlauf der Krankheit, 3. Keine Neuregelung, da heute bereits eine Patientenverf&#252;gung verbindlich sei.</Pgraph>
      <SubHeadline>4. Rechtslehre</SubHeadline>
      <Pgraph>Der letztj&#228;hrige 66. Deutsche Juristentag hat unter dem Stichwort &#8222;Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung&#8220; f&#252;r diesen Bereich gesetzliche Regelungen angemahnt (<Hyperlink href="www.djt.de&#47;index.php">www.djt.de&#47;index.php</Hyperlink>): <Mark2>&#8222;Der Schutz des menschlichen Lebens und der Patientenautonomie sowie das Gebot der Rechtssicherheit erfordern f&#252;r den Bereich der Sterbebegleitung gesetzliche Regelungen.&#8220;</Mark2> (I,1). </Pgraph>
      <Pgraph>Im weiteren Kontext der Beschl&#252;sse werden Detailregelungen vorgeschlagen, die sich wie folgt lesen:</Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark2>&#34;II. Lebenserhaltende Ma&#223;nahmen und Behandlungsbegrenzung</Mark2>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>1.Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Ma&#223;nahmen</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>Es ist im StGB klarzustellen, dass das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Ma&#223;nahmen straflose Behandlungsbegrenzung ist (bisher sog. &#8222;passive Sterbehilfe&#8220;),</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>a) wenn f&#252;r solche Ma&#223;nahmen keine Indikation (mehr) besteht,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>b) wenn dies vom Betroffenen ausdr&#252;cklich und ernstlich verlangt wird,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>c) wenn dies vom (einwilligungsunf&#228;higen) Betroffenen in einer Patientenverf&#252;gung f&#252;r den Fall seiner Einwilligungsunf&#228;higkeit angeordnet wurde,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>d) wenn dies von einem Vertreter des Patienten (Betreuer, sonstiger gesetzlicher Vertreter oder Vorsorgebevollm&#228;chtigter) &#8211; erforderlichenfalls mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts &#8211; verlangt wird und der erkl&#228;rte oder mutma&#223;liche Wille des Betroffenen nicht erkennbar entgegensteht,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>e) wenn der Patient einwilligungsunf&#228;hig ist und aufgrund verl&#228;sslicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass er diese Behandlung ablehnen w&#252;rde (mutma&#223;licher Wille).</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>3.Vornahme lebenserhaltender Ma&#223;nahmen</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>a. im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darf auch die Vornahme lebenserhaltender Ma&#223;nahmen nur mit dessen ausdr&#252;cklicher oder mutma&#223;licher Einwilligung erfolgen.</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>b. Dies gilt auch f&#252;r das Legen und (Weiter-)Verwenden einer Sonde zur k&#252;nstlichen Nahrungs- und Fl&#252;ssigkeitszufuhr.</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>6.   Zivilrechtliche Verankerung der Patientenverf&#252;gung</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>Die Voraussetzungen einer auch f&#252;r das Strafrecht verbindlichen Patientenverf&#252;gung sollten im Zivilrecht gesetzlich geregelt werden. </Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>7.   Voraussetzungen der Patientenverf&#252;gung</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>Patientenverf&#252;gungen sollten verbindlich sein, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>a) Eindeutigkeit und Situationsbezogenheit,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>b) Fehlen konkreter Anhaltspunkte f&#252;r Willensm&#228;ngel (Einwilligungsunf&#228;higkeit, Irrtum, T&#228;uschung, Zwang),</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>c) Fehlen konkreter Anhaltspunkte f&#252;r eine zwischenzeitliche Willens&#228;nderung (vor allem ausdr&#252;cklicher oder konkludenter Widerruf),</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>d) Schriftform,</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>e) Sonstige verl&#228;ssliche Dokumentation (z.B. Videoaufnahme).</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>...</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>9. Reichweite der Patientenverf&#252;gung</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Indentation>
            <Mark2>Eine Begrenzung der Reichweite der Patientenverf&#252;gung auf irreversibel t&#246;dlich verlaufende Grunderkrankungen ist abzulehnen.&#8220;</Mark2>
          </Indentation>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>Bislang hat die Politik auf diesen Vorsto&#223; nicht mit einer entsprechenden Gesetzesinitiative reagiert. Dies d&#252;rfte nicht zuletzt darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren sein, dass die Furcht besteht, eine gesetzliche Regelung der Verbindlichkeit einer Patientenverf&#252;gung &#8211; und nur darum geht es - k&#246;nne der aktiven Sterbehilfe T&#252;r und Tor &#246;ffnen. Einer solchen hat der Juristentag jedoch eine deutliche Absage erteilt:</Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark2>V T&#246;tung auf Verlangen</Mark2>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>
          <Mark2>1. Eine auch nur partielle Legalisierung &#8211; etwa nach niederl&#228;ndischem Vorbild  &#8211; ist abzulehnen.</Mark2>
        </Indentation>
      </Pgraph>
      <SubHeadline>5. &#196;rzteschaft</SubHeadline>
      <Pgraph>Bereits 1998 hat sich die Bundes&#228;rztekammer in den &#8222;Grunds&#228;tzen der Bundes&#228;rztekammer zur &#228;rztlichen Sterbebegleitung&#8220; (Sterbebegleitung: Wegweiser f&#252;r </Pgraph>
      <Pgraph>&#228;rztliches Handeln) <TextLink reference="1"></TextLink> ohne Einschr&#228;nkung zur Autonomie der Patienten und der Verbindlichkeit von Patientenverf&#252;gungen bekannt und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausdr&#252;cklich betont. Der paternalistische Grundzug fr&#252;herer einschl&#228;giger Richtlinien wurde aufgehoben: <Mark2>&#8222;Ma&#223;nahmen zur Verl&#228;ngerung des Lebens d&#252;rfen in &#220;bereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergef&#252;hrt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verz&#246;gern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, da&#223; eine m&#246;glicherweise unvermeidbare Lebensverk&#252;rzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverk&#252;rzung durch Ma&#223;nahmen, die den Tod herbeif&#252;hren oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzul&#228;ssig und mit Strafe bedroht.&#34;</Mark2> </Pgraph>
      <Pgraph>Bei einwilligungsf&#228;higen Patienten hat der Arzt den aktuell ge&#228;u&#223;erten Willen des angemessen aufgekl&#228;rten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus &#228;rztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiema&#223;nahmen deckt. Das gilt auch f&#252;r die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Ma&#223;nahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu &#252;berdenken. </Pgraph>
      <Pgraph>Bei einwilligungsunf&#228;higen Patienten ist die Erkl&#228;rung des gesetzlichen Vertreters, z.B. der Eltern oder des Betreuers, oder des Bevollm&#228;chtigten ma&#223;geblich. Diese sind gehalten, zum Wohl des Patienten zu entscheiden. Bei Verdacht auf Mi&#223;brauch oder offensichtlicher Fehlentscheidung soll sich der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden. </Pgraph>
      <Pgraph><Mark2>&#34;Patientenverf&#252;gungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umst&#228;nde erkennbar sind, da&#223; der Patient sie nicht mehr gelten lassen w&#252;rde. Es mu&#223; stets gepr&#252;ft werden, ob die Verf&#252;gung, die eine Behandlungsbegrenzung erw&#228;gen l&#228;&#223;t, auch f&#252;r die aktuelle Situation gelten soll. Bei der Entscheidungsfindung sollte der Arzt daran denken, da&#223; solche Willens&#228;u&#223;erungen meist in gesunden Tagen verfa&#223;t wurden und da&#223; Hoffnung oftmals in ausweglos erscheinenden Lagen w&#228;chst. Bei der Abw&#228;gung der Verbindlichkeit kommt der Ernsthaftigkeit eine wesentliche Rolle zu. Der Zeitpunkt der Aufstellung hat untergeordnete Bedeutung.&#8220;</Mark2> </Pgraph>
      <Pgraph>Dies hat die Bundes&#228;rztekammer in den &#8222;Handreichungen f&#252;r &#196;rzte zum Umgang mit Patientenverf&#252;gungen&#8220; <TextLink reference="2"></TextLink> noch einmal bekr&#228;ftigt und pr&#228;zisiert: <Mark2>&#8222;Jeder Patient hat ein Recht auf Selbstbestimmung. Das gilt auch f&#252;r Situationen, in denen der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu &#228;u&#223;ern. F&#252;r diesen Fall gibt es vorsorgliche Willensbekundungen, die den Arzt dar&#252;ber informieren, in welchem Umfang bei fehlender Einwilligungsf&#228;higkeit eine medizinische Behandlung gew&#252;nscht wird.&#8220;</Mark2> </Pgraph>
      <Pgraph>In der j&#252;ngsten Version der Grunds&#228;tze der Bundes&#228;rztekammer zur &#228;rztlichen Sterbebegleitung <TextLink reference="3"></TextLink> wurde auf den deutlichen Hinweis zur Verbindlichkeit von Patientenverf&#252;gungen ebenfalls nicht verzichtet: <Mark2>&#8222;Bei einwilligungsf&#228;higen Patienten hat der Arzt die durch den angemessen aufgekl&#228;rten Patienten aktuell ge&#228;u&#223;erte Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus &#228;rztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiema&#223;nahmen deckt. Das gilt auch f&#252;r die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Ma&#223;nahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu &#252;berdenken. </Mark2></Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark2>Bei einwilligungsunf&#228;higen Patienten ist die in einer Patientenverf&#252;gung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung f&#252;r den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verf&#252;gung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte f&#252;r eine nachtr&#228;gliche Willens&#228;nderung erkennbar sind. </Mark2>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark2>Eine Patientenverf&#252;gung (auch Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder m&#252;ndliche Willens&#228;u&#223;erung eines einwilligungsf&#228;higen Patienten zur zuk&#252;nftigen Behandlung f&#252;r den Fall der &#196;u&#223;erungsunf&#228;higkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen &#228;u&#223;ern, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, n&#228;her umrissenen Krankheitssituationen medizinische Ma&#223;nahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.&#8220;</Mark2>
      </Pgraph>
      <Pgraph>Ungeachtet dieser eigentlich sehr eindeutigen Position zur Verbindlichkeit von Patientenverf&#252;gungen hat der Pr&#228;sident der Bundes&#228;rztekammer anl&#228;sslich eines Symposiums &#8222;Selbstbestimmt sterben &#8211; mit &#228;rztlicher Hilfe&#63;&#8220; zwar die Verbindlichkeit von Patientenverf&#252;gungen betont, eine gesetzliche Regelung jedoch abgelehnt: <Mark2>&#8222;Deshalb ist es fraglich, ob mit einem Gesetz tats&#228;chlich Rechtsverbindlichkeit hergestellt werden kann.&#8220; </Mark2><TextLink reference="4"></TextLink> </Pgraph>
      <Pgraph>Der M&#252;nchner Palliativmediziner G. D. Borasio sieht das in seinem Interview in der FAZ (19.11.2007) anders: <Mark2>&#8222;Ein Patient, der bei Bewusstsein ist, kann doch selbstverst&#228;ndlich jede &#228;rztliche Behandlung zu jedem beliebigen Zeitpunkt ablehnen. Dieses Recht einem Patienten abzusprechen, der vorab eine wirksame Patientenverf&#252;gung angefertigt habe, w&#228;re eine krasse Ungleichbehandlung. Eine solche Regelung w&#252;rde vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Auch medizinisch ist eine solche Einschr&#228;nkung Unsinn, denn unumkehrbar t&#246;dlich verl&#228;uft ja das Leben selbst. Die Reichweitenbeschr&#228;nkung erweist sich somit als Ersatz des alten medizinischen Paternalismus durch einen neuen - und schlimmeren - ethischen Paternalismus. Das zentrale Prinzip des Lebensschutzes wird zum Dogma des Lebenszwangs umgedeutet und damit entwertet. (...) Die Autonomie wird au&#223;er Kraft gesetzt, man bem&#228;chtigt sich des biologischen Lebens von Menschen und entzieht ihnen die Verf&#252;gung &#252;ber sich selbst. So werden die Leute erst auf den Gedanken gebracht, maximal kontrollieren zu wollen, wer sie wann t&#246;tet. Man treibt damit die Leute in die Arme der Euthanasiebef&#252;rworter. (...) Hinter der Verteufelung der Patientenverf&#252;gung steht die nie ausgesprochene Annahme, dass die Patientenverf&#252;gung eigentlich eine Suizidverf&#252;gung ist. Man sollte aber klar zwischen dem Wunsch nach einem Suizid und dem nach einem nat&#252;rlichen Sterben unterscheiden. (...)&#8220;</Mark2></Pgraph>
      <Pgraph>Im M&#228;rz dieses Jahres wurden im Deutschen &#196;rzteblatt &#8222;Empfehlungen der Bundes&#228;rztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundes&#228;rztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverf&#252;gung in der &#228;rztlichen Praxis&#8220; <TextLink reference="5"></TextLink> ver&#246;ffentlicht. In deren Vorwort hei&#223;t es u.a.: <Mark2>&#8222;Zugleich stellen die Empfehlungen eine Weiterentwicklung der &#8218;Handreichungen f&#252;r &#196;rzte zum Umgang mit Patientenverf&#252;gungen&#8217; aus dem Jahr 1999&#8217; (s.o.) dar.&#8220;</Mark2> Im Absatz 8.&#8220;Verbindlichkeit einer Patientenverf&#252;gung&#8220; tr&#252;gt der Eindruck nicht, dass die Verbindlichkeit einer Patientenverf&#252;gung eine relative sein soll: <Mark2>&#8222;Der in einer Patientenverf&#252;gung ge&#228;u&#223;erte Wille des Patienten ist grunds&#228;tzlich verbindlich; deshalb d&#252;rfen sich &#196;rzte nicht &#252;ber die in einer Patientenverf&#252;gung enthaltenen Willens&#228;u&#223;erungen eines Patienten hinwegsetzen. Gleichwohl k&#246;nnen Situationen eintreten, die nicht konkret beschrieben sind oder sich nicht voraussagen lie&#223;en. Zudem kommt die Patientenverf&#252;gung zu einem Zeitpunkt zur Anwendung, wenn die Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht mehr oder nur eingeschr&#228;nkt m&#246;glich ist.&#8220;</Mark2> Es bleibt die Frage, wem in den in den weiteren Ausf&#252;hrungen dargestellten Situationen eine Entscheidungskompetenz zuzubilligen ist. Angesichts der immer wieder mahnenden Stimmen endlich Rechtssicherheit zu schaffen, mutet das j&#252;ngste Papier der Bundes&#228;rztekammer weniger als Weiterentwicklung der Handreichungen aus dem Jahr 1999 (s.o.) an und eher als ein R&#252;ckschritt in paternalistische Denkmuster.</Pgraph>
      <SubHeadline>6. Christliche Kirchen</SubHeadline>
      <SubHeadline2>6.1 Die evangelische Kirche</SubHeadline2>
      <Pgraph>Unabh&#228;ngig von der aktuellen Debatte haben sich die Evangelische Kirche Deutschlands sowie einer ihrer namhaften Vertreter schon vor einigen Jahren positiv zu einer gesetzlichen Regelung von Patientenverf&#252;gungen ge&#228;u&#223;ert und dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patienten hervorgehoben .  <Mark2>&#8222;So gesehen ist eine Patientenverf&#252;gung Ausdruck der Erkenntnis eines Menschen, dass auch dem Sterben seine Zeit gesetzt ist, in der es darauf ankommen kann, den Tod zuzulassen und seinem Kommen nichts mehr entgegenzusetzen. Diese Erkenntnis kann niemand stellvertretend f&#252;r einen Anderen haben. Jeder muss sie f&#252;r sich selbst gewinnen und vor Gott verantworten. Daher ist grunds&#228;tzlich die in einer Patientenverf&#252;gung niedergelegte Sicht eines Menschen zu achten in bezug darauf, wann im Blick auf sein Sterben was f&#252;r ihn an der Zeit sein wird. Das Postulat der Selbstbestimmung ist in diesem Kontext zu sehen. In ihm artikuliert sich der Wille eines Menschen, von Anderen gem&#228;ss seiner Erkenntnis und Sicht in Bezug auf sein Sterben behandelt zu werden.&#34; </Mark2> <TextLink reference="6"></TextLink></Pgraph>
      <Pgraph>Der Vizepr&#228;sident im Kirchenamt der EKD Hermann Barth sprach sich deutlich f&#252;r eine Verbindlichkeit und damit implicit eine gesetzliche Regelung f&#252;r Patientenverf&#252;gungen aus (EKD-Presseinformation &#34;Sterben &#225; la carte: Patientenverf&#252;gungen &#8211; Fluch oder Segen&#63;&#34; zur Talkshow &#34;Tacheles&#34; vom 24.10.2005): <Mark2>&#34;Menschen sollen in Zeiten, in denen es ihnen noch gut geht, Entscheidungen f&#252;r schlechtere Zeiten treffen k&#246;nnen und die Sicherheit haben, dass der pers&#246;nliche Wille auch umgesetzt wird.&#34;</Mark2></Pgraph>
      <SubHeadline2>6.2 Die katholische Kirche</SubHeadline2>
      <Pgraph>Anders ist hingegen die Position des Zentralkomitees deutscher Katholiken, das in seiner von der Vollversammlung am 24.11.2006 beschlossenen Erkl&#228;rung das Selbstbestimmungsrecht relativiert und eingeschr&#228;nkt sehen m&#246;chte (Zum besseren Verst&#228;ndnis sei hier der gesamte einschl&#228;gige Absatz der Erkl&#228;rung wiedergegeben): <Mark2>&#8222;Den Anspruch auf w&#252;rdevolle Behandlung und auf die Respektierung seiner Selbstbestimmung verliert ein Kranker oder Sterbender auch dann nicht, wenn er nicht mehr einwilligungsf&#228;hig ist. Wir warnen aber vor dem sachlich irrigen wie f&#252;r die Betroffenen gef&#228;hrlichen Fehlschluss, dass eine fr&#252;her ge&#228;u&#223;erte Willensbekundung in jedem Fall dem aktuellen Willen des Betroffenen entspreche. Fr&#252;her ge&#228;u&#223;erte Willensbekundungen &#8211; etwa in Form von Patientenverf&#252;gungen &#8211; sind f&#252;r die Ermittlung des mutma&#223;lichen Willens eines Patienten immer sehr beachtlich. Sie sind jedoch kein ausreichender Ersatz f&#252;r den aktuell nicht mehr feststellbaren Willen und d&#252;rfen niemals zu einem Automatismus f&#252;hren. Deshalb kann eine Patientenverf&#252;gung die sorgf&#228;ltige Abw&#228;gung &#8211; etwa durch eine vom Patienten bevollm&#228;chtigte Vertrauensperson oder den gerichtlich bestellten Betreuer &#8211; nicht ersetzen.&#8220;</Mark2> </Pgraph>
      <Pgraph>Man mu&#223; es wohl deutlich sagen: der letzte Satz ist nichts anderes als die Forderung nach Fremdbestimmung. Wer das will, mu&#223; sich fragen lassen, ob es der W&#252;rde des Menschen gerecht wird, das Schicksal Sterbender in die H&#228;nde von Dritten unterschiedlichster Provenienz zu legen, die sich dann m&#246;glicherweise anma&#223;en, den mutma&#223;lichen &#8222;aktuell nicht mehr feststellbaren Willen&#8220; des Sterbenden zu kennen. Wollen wir denn allen Ernstes annehmen, da&#223; das Umfeld des Sterbenden dazu besser in der Lage ist als der Patient selbst&#63; Wenn der Pr&#228;sident des Zentralkomitees deutscher Katholiken und s&#228;chsischer Minister f&#252;r Wissenschaft und Kunst Hans Joachim Meyer schreibt (FAZ 23.11.2006): <Mark2>&#8222;Statt dessen meint der sich gesund f&#252;hlende Mensch, &#252;ber eine Lebenslage sicher urteilen zu k&#246;nnen, von der er aus eigenem Erleben nichts wei&#223;.&#8220;</Mark2>, dann d&#252;rfte er &#252;bersehen haben, dass es dem Umfeld des Sterbenden gleicherma&#223;en, m&#246;glicherweise sogar viel ausgepr&#228;gter an einschl&#228;gigem eigenen Erleben mangelt.</Pgraph>
      <Pgraph>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Motive wohl dahinter stecken k&#246;nnten, doch recht deutlich eine rechtliche Bindung sowie eine gesetzliche Regelung von Patientenverf&#252;gungen abzulehnen. Sollte auch hier ein paternalistisches Gedankengut ausschlaggebend sein&#63; Unterstellen wir einmal, dass an dieser Stelle die &#196;rzteschaft nicht die treibenden Kr&#228;fte darstellen. K&#246;nnte es sein, dass die katholische Kirche ihre Einfl&#252;sse geltend machen will, um selbst am Lebensende noch ihren Einflu&#223; aus&#252;ben zu k&#246;nnen&#63;</Pgraph>
      <SubHeadline>7. Fazit</SubHeadline>
      <Pgraph>Die geschilderte Heterogenit&#228;t der Vorstellungen im Umgang mit und der Festlegung der Reichweite von Patientenverf&#252;gungen ruft eigentlich nach dem Gesetzgeber, um Rechtssicherheit zu schaffen und den Interpretationsspielraum so gering wie m&#246;glich zu halten Angesichts dieser Situation, in der namhafte Kreise unserer Gesellschaft Anspr&#252;che erheben, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten durch vermeintlich bessere Regelungen aushebeln zu wollen, erscheint eine gesetzliche und damit verbindliche Festlegung umso dringlicher. Zweifellos w&#252;rde eine gesetzliche Regelung allen Beteiligten, allen voran den Sterbenden, die Gewissheit verschaffen, da&#223; keine Entscheidungen getroffen werden, die ihr Selbstbestimmungsrecht einschr&#228;nken und ihrem (mutma&#223;lichen) Willen zuwider laufen. Sowohl die Entschlie&#223;ungen des 66. Deutsche Juristentags als auch die &#196;u&#223;erungen Borasios (s.o.) sollten in der Debatte um die Sterbebegleitung eigentlich eine zentrale Beachtung finden, denn wie kann man die W&#252;rde des Menschen in Sorge um seinen &#8211; durchaus nicht unmittelbar bevorstehenden - Sterbeproze&#223; besser dokumentieren als ihm ein &#8211; im rechtlichen Rahmen &#8211; uneingeschr&#228;nktes Selbstbestimmungsrecht einzur&#228;umen und zu garantieren&#63; Auch das ist ein elementarer Bestandteil der W&#252;rde des Menschen. W&#252;rde das nicht einem s&#228;kularen Rechtsstaat gut zu Gesicht stehen&#63; </Pgraph>
      <Pgraph>Man mu&#223; auch Hans K&#252;ng zustimmen, wenn er schreibt (Schw&#228;bisches Tagblatt vom 28.04.2001): <Mark2>&#34;Nach christlicher &#220;berzeugung ist das menschliche Leben, das der Mensch ja nicht sich selber verdankt, letztlich eine Gabe Gottes. Aber zugleich ist das Leben nach Gottes Willen auch des Menschen Aufgabe. Es ist so in unsere eigene (nicht fremde&#33;) verantwortliche Verf&#252;gung gegeben. Dies gilt auch f&#252;r die letzte Etappe des Lebens, das Sterben. Sterbehilfe ist zu verstehen als ultimative Lebenshilfe.&#34;</Mark2> und <Mark2>&#34;Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit ist eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Regelung der Sterbehilfe, die Mi&#223;brauch ausschlie&#223;t, dringend.&#34;</Mark2></Pgraph>
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