<?xml version="1.0" encoding="iso-8859-1" standalone="no"?>
<!DOCTYPE GmsArticle SYSTEM "http://www.egms.de/dtd/2.0.30/GmsArticle.dtd">
<GmsArticle>
  <MetaData>
    <Identifier>awmf000153</Identifier>
    <ArticleType>Mitteilung</ArticleType>
    <TitleGroup>
      <Title language="de">Bundesrat stimmt der &#220;bertragung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten auf nicht-&#228;rztlichesPersonal zu - Pflegereform verabschiedet</Title>
    </TitleGroup>
    <CreatorList>
      <Creator>
        <PersonNames>
          <Lastname>Wienke</Lastname>
          <LastnameHeading>Wienke</LastnameHeading>
          <Firstname>A.</Firstname>
          <Initials>A</Initials>
          <AcademicTitle>Dr. iur.</AcademicTitle>
        </PersonNames>
        <Address>Wienke &#38; Becker - K&#246;ln, Bonner Stra&#223;e 323, 50968 K&#246;ln<Affiliation>Wienke &#38; Becker - K&#246;ln</Affiliation></Address>
        <Email>awienke&#64;kanzlei-wbk.de</Email>
        <Creatorrole corresponding="yes" presenting="yes">author</Creatorrole>
      </Creator>
    </CreatorList>
    <PublisherList>
      <Publisher>
        <Corporation>
          <Corporatename>German Medical Science</Corporatename>
        </Corporation>
        <Address>D&#252;sseldorf, K&#246;ln</Address>
      </Publisher>
    </PublisherList>
    <SubjectGroup>
      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
    </SubjectGroup>
    <DateReceived>20080428</DateReceived>
    <DatePublishedList>
      <DatePublished>20080429</DatePublished>
    </DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
    <SourceGroup>
      <Journal>
        <ISSN>1860-4269</ISSN>
        <Volume>5</Volume>
        <JournalTitle>GMS Mitteilungen aus der AWMF</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Mitt AWMF</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
    </SourceGroup>
    <ArticleNo>10</ArticleNo>
  </MetaData>
  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes">
      <Pgraph>
        <Mark1>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. 04. 2008 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform zugestimmt und sich damit zugleich f&#252;r die von der Bundesregierung geplante &#220;bertragung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten auf nicht-&#228;rztliches Personal ausgesprochen. Damit hat der Bundesrat seine noch im Gesetzgebungsverfahren ge&#228;u&#223;erten grunds&#228;tzlichen Bedenken aufgegeben und sich dem Diktat der Gro&#223;en Koalition gebeugt. Lediglich geringf&#252;gige Korrekturen konnten in den Beratungen durch den Gesundheitsausschuss noch eingef&#252;gt werden. Diese werden es jedoch nicht verhindern, dass das Tor zu einer ma&#223;geblichen Einschr&#228;nkung des Arztvorbehalts und zu einer grundlegenden Ver&#228;nderung des gewachsenen Arztbildes weit ge&#246;ffnet wurde.</Mark1>
      </Pgraph>
    </Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="Text">
      <MainHeadline>Text</MainHeadline>
      <Pgraph>Mit den von der Bundesregierung geplanten Neuregelungen in &#167; 63 Abs. 3 c SGB V k&#246;nnen zuk&#252;nftig in Modellvorhaben &#228;rztliche T&#228;tigkeiten, bei denen es sich um die selbst&#228;ndige Aus&#252;bung von Heilkunde handelt, auf Pflegekr&#228;fte &#252;bertragen werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung nach dem Kranken- oder Altenpflegegesetz. Qualifizierte Pflegefachkr&#228;fte  treten dann - so die Gesetzesbegr&#252;ndung - als eigenst&#228;ndige Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung auf, so dass hieraus eine Erweiterung der Leistungserbringerseite erfolgt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde angesichts der anf&#228;nglichen Widerst&#228;nde des Bundesrats und zahlreicher Eingaben &#228;rztlicher Organisationen eine Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung &#252;bertragbarer &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten eingef&#252;gt. Dies ist als ein gewisser Korrekturfaktor zwar grunds&#228;tzlich zu begr&#252;&#223;en; eine &#220;bertragung heilkundlicher T&#228;tigkeiten auf nicht-&#228;rztliches Personal im Sinne einer eigenverantwortlichen &#228;rztlichen T&#228;tigkeit durch nicht approbierte Personen (Substitution) widerspricht aber dem gewachsenen Arztbild und f&#252;hrt zu einer Zersplitterung der einheitlichen Heilkundeaus&#252;bung. Zudem steht die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und k&#246;rperlicher Unversehrtheit einer Heilkundeaus&#252;bung entgegen, die im Rahmen von Modellversuchen erworben werden kann und einem weitestgehend individuell definierten Umfang unterliegt.</Pgraph>
      <Pgraph>Au&#223;erdem wird der im Heilpraktikergesetz verankerte Arztvorbehalt ohne Not f&#252;r in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Zwecke geopfert. Es ist keine Veranlassung und auch keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ersichtlich, Berufszulassungsregelungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und damit im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu ver&#228;ndern.</Pgraph>
      <Pgraph>Schlie&#223;lich weisen die von der Bundesregierung initiierten Neuregelungen ausdr&#252;cklich auf eine Akademisierung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen hin. Es bestehen beachtliche Zweifel, ob und inwieweit diese Verlagerung der Ausbildung auf die Hochschulen &#252;berhaupt zul&#228;ssig und gewollt ist, zumal dies unweigerlich mit kapazit&#228;ren Auswirkungen verbunden ist und zulasten der bereits derzeit schon zulassungsbeschr&#228;nkten medizinischen Studieng&#228;nge geht. Angesichts des allerorten steigenden &#196;rztebedarfs ist dies nicht nachzuvollziehen.</Pgraph>
      <Pgraph>So hat es k&#252;nftig der Gemeinsame Bundesausschuss - als Einrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung und verl&#228;ngerter Arm der Gesundheitspolitik - in der Hand, den Inhalt dessen, was unter dem Vorbehalt der &#228;rztlichen Heilkundeaus&#252;bung steht, n&#228;her zu bestimmen. Mit dieser Neuordnung folgt der Gesetzgeber f&#252;r den Bereich der &#228;rztlichen Berufsaus&#252;bung Beispielen anderer Berufsfelder: Die Novellierung der Handwerksordnung hat das Meisterprivileg im Handwerk eingeschr&#228;nkt; und zuletzt hat die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Rechtsdienstleistungsgesetzes das Beratungsmonopol der Rechtsanw&#228;lte aufgebrochen und u. a. Banken, Versicherungen, Mietervereinen und Kfz-Werkst&#228;tten Rechtsberatung erlaubt. Die Liberalisierung und Neuordnung vieler historisch gewachsener Berufsbilder wird die Gesellschaft vor eine neue Orientierung stellen. Gleichzeitig wird die Gesellschaft dabei zu pr&#252;fen haben, ob mit der Aufgabe bestimmter Qualifizierungsprozesse die Gew&#228;hr f&#252;r eine gleich bleibende Qualit&#228;t der einzelnen Leistungen fortbesteht. </Pgraph>
      <Pgraph>In diesem Sinne ist der Gemeinsame Bundesausschuss gut beraten, vor dem Erlass seiner  Richtlinien zur &#220;bertragbarkeit &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal fachspezifische Stellungnahmen bei der Bundes&#228;rztekammer und den einzelnen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften einzuholen und diese in die Richtlinienentscheidung mit einzubeziehen. Nur hierdurch kann ansatzweise gew&#228;hrleistet werden, dass auch im Rahmen der Aus&#252;bung ehemals origin&#228;r &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten durch nicht-&#228;rztliches Personal die vom Patienten bei der Gesundheitsversorgung zu Recht erwarteten medizinischen Standards eingehalten werden. Gleichzeitig besteht durch die Einbeziehung der Bundes&#228;rztekammer und der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in den Entscheidungsprozess Anlass zu der Annahme, dass eine Risikoerh&#246;hung f&#252;r die Patienten im Rahmen der Durchf&#252;hrung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten durch nicht-&#228;rztliches Personal weitestgehend vermieden wird. Einige medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften haben hierzu in j&#252;ngster Zeit bereits sachdienliche Stellungnahmen abgegeben, auf die der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen zur&#252;ckgreifen sollte.</Pgraph>
      <Pgraph>Bei der &#220;bertragung &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal ist auch zuk&#252;nftig der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Standards gepr&#228;gte Qualit&#228;t der Versorgung der Patienten zu gew&#228;hrleisten. &#196;rztliche Leistungen d&#252;rfen demnach nicht an nicht-&#228;rztliches Personal delegiert werden, soweit die betreffende Ma&#223;nahme &#8222;gerade dem (Fach-) Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt&#8220; (BGH, Urteil vom 24. 06. 1975 - VI ZR 72&#47;74 -). Die Delegation &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal und erst recht nicht die Substitution des Arztes durch nicht-&#228;rztliches Personal d&#252;rfen in keinem Fall zu einer Risikoerh&#246;hung f&#252;r den jeweiligen Patienten f&#252;hren. Verrichtungen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gef&#228;hrlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen &#228;rztliches Fachwissen voraussetzen und deshalb vom Arzt pers&#246;nlich durchzuf&#252;hren sind, sind nicht delegationsf&#228;hig, erst recht nicht substitutionsf&#228;hig. </Pgraph>
    </TextBlock>
    <Media>
      <Tables>
        <NoOfTables>0</NoOfTables>
      </Tables>
      <Figures>
        <NoOfPictures>0</NoOfPictures>
      </Figures>
      <InlineFigures>
        <NoOfPictures>0</NoOfPictures>
      </InlineFigures>
      <Attachments>
        <NoOfAttachments>0</NoOfAttachments>
      </Attachments>
    </Media>
  </OrigData>
</GmsArticle>
