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    <Identifier>awmf000154</Identifier>
    <ArticleType>Mitteilung</ArticleType>
    <TitleGroup>
      <Title language="de">Aus&#252;bung der Heilkunde muss in &#228;rztlicher Hand und Verantwortung bleiben</Title>
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          <Lastname>M&#252;ller</Lastname>
          <LastnameHeading>M&#252;ller</LastnameHeading>
          <Firstname>Wolfgang</Firstname>
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          <AcademicTitle>M.A.</AcademicTitle>
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        <Address>AWMF-Gesch&#228;ftsstelle, Ubierstr. 20, 40223 D&#252;sseldorf<Affiliation>AWMF, D&#252;sseldorf</Affiliation><WebPage>http:&#47;&#47;awmf.org</WebPage></Address>
        <Email>office&#64;awmf.org</Email>
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          <Corporatename>German Medical Science</Corporatename>
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        <Address>D&#252;sseldorf, K&#246;ln</Address>
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    <SubjectGroup>
      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
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    <DateReceived>20080502</DateReceived>
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      <DatePublished>20080505</DatePublished>
    </DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
    <SourceGroup>
      <Journal>
        <ISSN>1860-4269</ISSN>
        <Volume>5</Volume>
        <JournalTitle>GMS Mitteilungen aus der AWMF</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Mitt AWMF</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
    </SourceGroup>
    <ArticleNo>11</ArticleNo>
  </MetaData>
  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes">
      <Pgraph>
        <Mark1>Die Aus&#252;bung heilkundlicher T&#228;tigkeiten muss auch zuk&#252;nftig in der Hand und Verantwortung der &#196;rzte bleiben. Hierauf weist die AWMF in einer aktuellen Stellungnahme hin. Die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften der AWMF begr&#252;&#223;en die von der Bundesregierung mit der j&#252;ngst verabschiedeten Pflegereform vorgesehenen Kompetenzerweiterungen der Pflegeberufe und eine damit verbundene st&#228;rkere Einbindung nicht-&#228;rztlicher Gesundheitsberufe in die Gesundheitsversorgung der Bev&#246;lkerung. Die Notwendigkeit der Entlastung der &#196;rzte in Klinik und Praxis von administrativen und anderen nicht-&#228;rztlichen Aufgaben lasse eine Ausweitung der Einsatzm&#246;glichkeiten des nicht-&#228;rztlichen Personals sinnvoll erscheinen. Eine solche auch vom Sachverst&#228;ndigenrat geforderte multiprofessionelle Teamarbeit z&#228;hle weitestgehend auch heute schon zum klinischen Alltag im Sinne eines qualifikationsorientierten Personaleinsatzes, bei dem die Leitungsverantwortung stets beim Arzt verbleibe.</Mark1>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark1>Eine Substitution &#228;rztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-&#228;rztlicher Gesundheitsberufe mit &#220;bertragung &#228;rztlicher und juristischer Verantwortung f&#252;r deren ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung wird von den medizinischen Fachgesellschaften demgegen&#252;ber strikt abgelehnt. Nach den Neuregelungen im Pflegeweiterentwicklungsgesetz (&#167; 63 Abs. 3 c SGB V) k&#246;nnen Modellvorhaben der GKV eine &#220;bertragung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten im Sinne einer Substitution auf nicht-&#228;rztliches Personal vorsehen. Eine solche Substitution &#228;rztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-&#228;rztlicher Gesundheitsberufe f&#252;hre nach Ansicht der AWMF zu schwierigen tats&#228;chlichen Abgrenzungs- und daraus resultierenden Haftungsfragen. Es sei daher an einer einheitlichen Heilkundeaus&#252;bung durch approbierte &#196;rzte festzuhalten.</Mark1>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark1>Wesentlich f&#252;r den Umfang einer zul&#228;ssigen und unter gebotenen medizinischen Gesichtspunkten verantwortbaren Delegation &#228;rztlicher Leistungen sei die Qualifikation des nicht-&#228;rztlichen Personals. Dabei m&#252;sse es dem einzelnen &#228;rztlichen Fachgebiet vorbehalten sein, die erforderliche fachliche Qualifikation des nicht-&#228;rztlichen Personals f&#252;r die jeweils zu delegierenden Aufgaben zu definieren. Dasselbe gelte f&#252;r die Definition der einzelnen fachspezifischen delegierbaren Leistungen und den Bereich derjenigen Leistungen, die in der eigenen Verantwortung und Hand des jeweiligen Facharztes verbleiben m&#252;ssten. Entsprechende Kataloge einzelner Fachgesellschaften l&#228;gen bereits vor.</Mark1>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark1>Bei der Delegation &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal seien der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Standards gepr&#228;gte Qualit&#228;t der Versorgung der Patienten zu gew&#228;hrleisten. Die Delegation  d&#252;rfe in keinem Fall zu einer Risikoerh&#246;hung f&#252;r den jeweiligen Patienten f&#252;hren. Verrichtungen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gef&#228;hrlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen &#228;rztliches Fachwissen voraussetzten, seien nicht delegationsf&#228;hig, erst recht nicht substitutionsf&#228;hig.</Mark1>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Mark1>Der vollst&#228;ndige Text der Stellungnahme wird im Folgenden dokumentiert:</Mark1>
      </Pgraph>
    </Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="Text">
      <MainHeadline>Text</MainHeadline>
      <SubHeadline>Stellungnahme der AWMF:</SubHeadline>
      <Pgraph>Der Deutsche &#196;rztetag wird sich im Mai 2008 mit dem Leitthema &#8222;Das Arztbild der Zukunft und die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen&#8220; befassen. Dies ist Anlass f&#252;r die AWMF, zu den derzeit vielf&#228;ltigen Bestrebungen einer st&#228;rkeren Einbindung der nicht-&#228;rztlichen Gesundheitsberufe in die Patientenversorgung und die damit einhergehenden Ver&#228;nderungen der &#228;rztlichen Aufgaben und Zust&#228;ndigkeiten Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme soll gleichzeitig die Beratungen und Beschlussfassungen anl&#228;sslich des Deutschen &#196;rztetages unterst&#252;tzen.</Pgraph>
      <Pgraph>Die von der Bundesregierung im Pflegeweiterentwicklungsgesetz vorgesehenen Kompetenzerweiterungen der Pflegeberufe und eine damit verbundene st&#228;rkere Einbindung der nicht-&#228;rztlichen Gesundheitsberufe in die Gesundheitsversorgung der Bev&#246;lkerung wird von den in der AWMF zusammengeschlossenen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften grunds&#228;tzlich begr&#252;&#223;t. Auch die zum Teil regional unterschiedlich ausgepr&#228;gte &#228;rztliche Versorgungsstruktur in Deutschland und die Notwendigkeit der Entlastung der &#196;rzte in Klinik und Praxis von administrativen und anderen nicht-&#228;rztlichen Aufgaben l&#228;sst eine Ausweitung der Delegationsm&#246;glichkeiten von Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal sinnvoll erscheinen. Eine solche auch vom Sachverst&#228;ndigenrat geforderte multiprofessionelle Teamarbeit z&#228;hlt weitestgehend auch heute schon zum klinischen Alltag im Sinne eines qualifikationsorientierten Personaleinsatzes, bei dem die Leitungsverantwortung stets beim Arzt verbleibt.</Pgraph>
      <Pgraph>Wesentlich f&#252;r den Umfang einer zul&#228;ssigen und unter gebotenen medizinischen Gesichtspunkten verantwortbaren <Mark1><Mark3>Delegation</Mark3></Mark1> ist die Qualifikation des nicht-&#228;rztlichen Personals. Dabei muss es dem einzelnen &#228;rztlichen Fachgebiet vorbehalten sein, die erforderliche fachliche Qualifikation des nicht-&#228;rztlichen Personals f&#252;r die jeweils zu delegierenden Aufgaben zu definieren. Das Selbe gilt f&#252;r die Definition der einzelnen fachspezifischen delegierbaren Leistungen und den Bereich derjenigen Leistungen, die aus fachspezifischer Sicht in der eigenen Verantwortung und Hand des jeweiligen Facharztes verbleiben m&#252;ssen. Einige medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften haben hierzu in j&#252;ngster Zeit ma&#223;gebliche Stellungnahmen abgegeben, auf welche bei der Bestimmung delegationsspezifischer T&#228;tigkeiten zur&#252;ckgegriffen werden kann.</Pgraph>
      <Pgraph> </Pgraph>
      <Pgraph>Auch bei den so erweiterten Delegationsm&#246;glichkeiten bleibt die unmittelbare Verf&#252;gbarkeit und die Verantwortung des jeweiligen delegierenden Arztes Voraussetzung der Delegation &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal. Nur im Einzelfall, abh&#228;ngig von der jeweiligen fachlichen Qualifikation des nicht-&#228;rztlichen Personals, k&#246;nnen Leistungen delegiert werden, ohne eine sofortige Verf&#252;gbarkeit und Zugriffsm&#246;glichkeit eines Arztes (Facharztes) vorzuhalten. Insbesondere im haus&#228;rztlichen Bereich bei bestehender haus&#228;rztlicher Unterversorgung k&#246;nnen im Ausnahmefall &#228;rztliche Leistungen auf nicht-&#228;rztliches, entsprechend geschultes Personal delegiert werden, ohne eine unmittelbare Eingriffsbereitschaft des delegierenden Arztes zu gew&#228;hrleisten. Die (haus-)&#228;rztliche Gesamtverantwortung bleibt in solchen F&#228;llen uneingeschr&#228;nkt bestehen.</Pgraph>
      <Pgraph>Bei der Delegation &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal ist auch zuk&#252;nftig der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Standards gepr&#228;gte Qualit&#228;t der Versorgung der Patienten zu gew&#228;hrleisten. &#196;rztliche Leistungen d&#252;rfen demnach nicht an nicht-&#228;rztliches Personal delegiert werden, soweit die betreffende Ma&#223;nahme &#8222;gerade dem (Fach-) Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt&#8220; (BGH, Urteil vom 24.06.1975 - VI ZR 72&#47;74 -). Die Delegation &#228;rztlicher Leistungen auf nicht-&#228;rztliches Personal darf in keinem Fall zu einer Risikoerh&#246;hung f&#252;r den jeweiligen Patienten f&#252;hren. Verrichtungen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gef&#228;hrlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen &#228;rztliches Fachwissen voraussetzen und deshalb vom Arzt pers&#246;nlich durchzuf&#252;hren sind, sind nicht delegationsf&#228;hig.</Pgraph>
      <Pgraph>Eine <Mark1><Mark3>Substitution</Mark3></Mark1> &#228;rztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-&#228;rztlicher Gesundheitsberufe wird demgegen&#252;ber von den in der AWMF zusammengeschlossenen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften abgelehnt. Die Substitution &#228;rztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-&#228;rztlicher Gesundheitsberufe f&#252;hrt zu schwierigen tats&#228;chlichen Abgrenzungs- und daraus resultierenden Haftungsfragen. Zudem steht die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und k&#246;rperlicher Unversehrtheit einer Heilkundeaus&#252;bung entgegen, die von nicht-approbierten Personen ohne die spezifische &#228;rztliche Ausbildung erbracht werden soll. Es ist daher an einer einheitlichen Heilkundeaus&#252;bung durch approbierte &#196;rzte festzuhalten. &#196;rztliche Leistungen, die nicht delegationsf&#228;hig sind, sind im &#220;brigen erst recht nicht substitutionsf&#228;hig.</Pgraph>
      <Pgraph>Trotz dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach ge&#228;u&#223;erten Bedenken hat der Gesetzgeber im Pflegeweiterentwicklungsgesetz eine auch f&#252;r den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wegweisende Neuregelung vorgesehen. Danach (&#167; 63 Abs. 3 c SGB V) k&#246;nnen Modellvorhaben eine &#220;bertragung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten im Sinne einer Substitution auf nicht-&#228;rztliches Personal vorsehen. Bei solchen in Modellvorhaben n&#228;her beschriebenen T&#228;tigkeiten soll es sich um die selbst&#228;ndige Aus&#252;bung von Heilkunde handeln. Die &#220;bertragung solcher &#228;rztlichen T&#228;tigkeiten soll f&#252;r die Angeh&#246;rigen der im Kranken- und Altenpflegegesetz geregelten Berufe gelten, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Kranken- und Altenpflegegesetz besonders qualifiziert sind. </Pgraph>
      <Pgraph>Die im Gesetzgebungsverfahren eingef&#252;hrte Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung &#252;bertragbarer T&#228;tigkeiten wird von den Fachgesellschaften der AWMF grunds&#228;tzlich begr&#252;&#223;t; eine &#220;bertragung heilkundlicher T&#228;tigkeiten auf nicht-&#228;rztliches Personal im Sinne einer Substitution lehnt die AWMF aber auch unter den vom Gesetzgeber beschriebenen Voraussetzungen ab.</Pgraph>
      <Pgraph>Ungeachtet dessen ist der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung gehalten, vor Verabschiedung entsprechender Richtlinien fachspezifische Stellungnahmen bei der Bundes&#228;rztekammer und den einzelnen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften einzuholen und diese in die Richtlinienentscheidung mit einzubeziehen. Nur auf diese Weise ist jedenfalls gew&#228;hrleistet, dass auch im Rahmen der Aus&#252;bung ehemals origin&#228;r &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten durch nicht-&#228;rztliches Personal die vom Patienten bei der Gesundheitsversorgung zu Recht erwarteten medizinischen Standards eingehalten werden k&#246;nnen. Gleichzeitig besteht durch die Einbeziehung der Bundes&#228;rztekammer und der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in den Entscheidungsprozess Anlass zu der Annahme, dass eine Risikoerh&#246;hung f&#252;r die Patienten im Rahmen der Durchf&#252;hrung &#228;rztlicher T&#228;tigkeiten durch nicht-&#228;rztliches Personal weitestgehend vermieden wird. </Pgraph>
      <Pgraph> </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>F&#252;r die AWMF</Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>Univ. Prof. Dr. med. A. Encke</Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>Der Pr&#228;sident</Indentation>
      </Pgraph>
      <SubHeadline2>Glossar:</SubHeadline2>
      <Pgraph><Mark1><Mark3>Delegation</Mark3></Mark1> im &#228;rztlichen und medizinischen Sinne bedeutet die &#220;bertragung bestimmter T&#228;tigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben an &#228;rztliche und nicht-&#228;rztliche Mitarbeiter &#8211; entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren F&#228;higkeiten und Erfahrungen - zur selbst&#228;ndigen Erledigung, soweit nicht die Art und Schwere der T&#228;tigkeit oder die Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen der jeweiligen Ma&#223;nahme gerade die dem delegierenden Arzt eigenen Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt.</Pgraph>
      <Pgraph>Der Arzt muss auch bei der Durchf&#252;hrung von an nicht-&#228;rztliche Mitarbeiter delegierter Leistungen <Mark3>anwesend</Mark3> sein. Nur im Einzelfall d&#252;rfen bereits vom Arzt zuvor angeordnete Leistungen bei vor&#252;bergehender Abwesenheit des Arztes von entsprechend qualifiziertem nicht-&#228;rztlichem Personal durchgef&#252;hrt werden. Eine spezifische Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber hierzu nun mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz geschaffen. So k&#246;nnen &#228;rztlich angeordnete Hilfeleistungen von nicht-&#228;rztlichen Mitarbeitern in der H&#228;uslichkeit der Patienten in <Mark3>Abwesenheit</Mark3> des Arztes erbracht werden (Schwester Agnes).</Pgraph>
      <Pgraph>Bei der Delegation beh&#228;lt der Arzt stets die &#228;rztliche und juristische Verantwortung f&#252;r die sach- und fachgerechte Durchf&#252;hrung der delegierten &#228;rztlichen Leistung in Bezug auf die angeordnete Ma&#223;nahme an sich und in Bezug auf die Auswahl und Qualifizierung des nicht-&#228;rztlichen Mitarbeiters.</Pgraph>
      <Pgraph>&#196;rztliche Leistungen, deren Durchf&#252;hrung und Abrechnung an pers&#246;nliche Erm&#228;chtigungen und  Zulassungen des Arztes oder spezifische geb&#252;hrenrechtliche Voraussetzungen gekn&#252;pft sind, d&#252;rfen <Mark3>nicht</Mark3> oder nur unter besonderen Voraussetzungen an &#228;rztliche und nicht-&#228;rztliche Mitarbeiter delegiert werden (z.B. bei pers. Erm&#228;chtigungen nach &#167; 116 SGB V).</Pgraph>
      <Pgraph>Delegation ist abzugrenzen zur <Mark1><Mark3>Substitution</Mark3></Mark1>, dem Ersetzen des Arztes durch einen nicht-&#228;rztlichen Mitarbeiter bei der Durchf&#252;hrung von Leistungen, bei denen es sich um die selbst&#228;ndige Aus&#252;bung von Heilkunde handelt.</Pgraph>
      <Pgraph>Bei der Substitution geht die &#228;rztliche und juristische Verantwortung f&#252;r die Ordnungsgem&#228;&#223;heit der durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahme (Heilkunde) vom Arzt auf den nicht-&#228;rztlichen Mitarbeiter &#252;ber.</Pgraph>
    </TextBlock>
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