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    <Identifier>awmf000169</Identifier>
    <ArticleType>Mitteilung</ArticleType>
    <TitleGroup>
      <Title language="de">Rechtsfragen der wunscherf&#252;llenden Medizin</Title>
      <TitleAlternative>Einbecker Empfehlungen der DGMR</TitleAlternative>
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          <Lastname>Wienke</Lastname>
          <LastnameHeading>Wienke</LastnameHeading>
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          <Initials>A</Initials>
          <AcademicTitle>Dr. iur.</AcademicTitle>
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        <Address>Wienke &#38; Becker - K&#246;ln, Bonner Stra&#223;e 323 50968 K&#246;ln<Affiliation>Wienke &#38; Becker - K&#246;ln</Affiliation></Address>
        <Email>Awienke&#64;Kanzlei-WBK.de</Email>
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          <Corporatename>German Medical Science</Corporatename>
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        <Address>D&#252;sseldorf, K&#246;ln</Address>
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      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
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    <DateReceived>20081105</DateReceived>
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      <DatePublished>20081105</DatePublished>
    </DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
    <SourceGroup>
      <Journal>
        <ISSN>1860-4269</ISSN>
        <Volume>5</Volume>
        <JournalTitle>GMS Mitteilungen aus der AWMF</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Mitt AWMF</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
    </SourceGroup>
    <ArticleNo>26</ArticleNo>
  </MetaData>
  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes">
      <Pgraph>
        <Mark1>Die Deutsche Gesellschaft f&#252;r Medizinrecht (DGMR) e.V. hat vom 17. bis 19. Oktober 2008 ihren 12. Einbecker Workshop unter dem Titel &#8222;Die Verbesserung des Menschen - Tats&#228;chliche und rechtliche Aspekte der wunscherf&#252;llenden Medizin&#8220; durchgef&#252;hrt. Als Tagungsergebnis wurden die nachfolgenden Empfehlungen verabschiedet:</Mark1>
      </Pgraph>
    </Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="Text">
      <MainHeadline>Text</MainHeadline>
      <SubHeadline>I. Definition</SubHeadline>
      <Pgraph>Wunscherf&#252;llende Medizin bezeichnet jede Art von nicht medizinisch indizierten Eingriffen in den menschlichen Organismus mit dem Ziel der Verbesserung, Ver&#228;nderung oder Erhaltung von Form, Funktion, kognitiven F&#228;higkeiten oder emotionalen Befindlichkeiten (sog. Enhancement), die unter &#228;rztlicher Verantwortung durchgef&#252;hrt werden. Dazu z&#228;hlen insbesondere operative, pharmakologische, biotechnische (z.B. neurobionische) und gentechnische Ma&#223;nahmen. Dabei kommen h&#228;ufig Substanzen und Verfahren zum Einsatz, die urspr&#252;nglich zur Behandlung und Pr&#228;vention von Krankheiten entwickelt wurden.</Pgraph>
      <SubHeadline>II. Tats&#228;chliche Aspekte</SubHeadline>
      <Pgraph>1. &#196;sthetisch-chirurgische und &#228;sthetisch-dermatologische Eingriffe (z.B. Facelift, Implantationen, Unterspritzungen, Fettabsaugen, Botulinumtoxin-Injektionen), die ausschlie&#223;lich auf Wunsch des Patienten durchgef&#252;hrt werden, haben gerade in j&#252;ngster Zeit weite Verbreitung gefunden. <LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>2. Medikamente werden im Rahmen des psychischen Enhancements zur Beeinflussung kognitiver F&#228;higkeiten oder emotionaler Befindlichkeiten von Menschen eingesetzt (z.B. zur Steigerung der mentalen Leistungsf&#228;higkeit, zur Empathief&#246;rderung, zur Stimmungsaufhellung). Beim physischen Enhancement beeinflussen Medikamente k&#246;rperliche Funktionen (z.B. Ausdauer und Kraft durch Doping, Wachstum, Potenz, Appetit, Anti-Aging). <LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>3. Neurobionisches Enhancement umschreibt die noch im Experimentalstadium befindliche Ingebrauchnahme oder Implantation elektronischer Hilfsmittel in das Zentralnervensystem mit dem Ziel, menschliche F&#228;higkeiten zu erweitern (z.B. Entwicklung supersensorischer F&#228;higkeiten, Ausweitung der Ged&#228;chtnisfunktion, Modulation pers&#246;nlicher Eigenschaften).<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>4. Genetisches Enhancement betrifft Ver&#228;nderungen der Erbsubstanz. Hierbei kann es sich um gentechnische Ma&#223;nahmen bei Einzelpersonen (z.B. im Sport durch Gendoping) oder um denkbare Eingriffe in die Keimbahn mit Auswirkungen auf zuk&#252;nftige Generationen handeln.</Pgraph>
      <SubHeadline>III. Rechtliche Aspekte</SubHeadline>
      <Pgraph>1. Die Ma&#223;nahmen des Enhancements werden grunds&#228;tzlich von dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der k&#246;rperlich-seelischen Integrit&#228;t erfasst. Es wird begrenzt durch den Schutz der Rechte Dritter, z.B. im Bereich der Fortpflanzungsmedizin, und durch kollidierende Gemeinwohlinteressen, z.B. wirtschaftliche &#220;berstrapazierung der Solidargemeinschaft durch medizinisch indizierte Folgebehandlungen.<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>2. F&#252;r Ma&#223;nahmen der wunscherf&#252;llenden Medizin bestehen besonders umfassende Aufkl&#228;rungspflichten &#252;ber deren Risiken und Nebenwirkungen. Zudem muss &#252;ber m&#246;gliche rechtliche, psychosoziale und wirtschaftliche Folgen informiert werden, zu denen auch die Kosten der Behandlung etwaiger Komplikationen der durchgef&#252;hrten Eingriffe geh&#246;ren. <LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>3. Bei bestimmten gravierenden oder irreversiblen Ma&#223;nahmen sollten in Anlehnung an &#167; 1631 c BGB (Verbot der Sterilisation Minderj&#228;hriger) Mindestaltersgrenzen eingef&#252;hrt werden. F&#252;r andere gravierende oder irreversible Ma&#223;nahmen bei Kindern und Jugendlichen w&#228;re ggf. auch an vormundschaftsgerichtliche Kontrollen der elterlichen oder eigenen Entscheidung zu denken. <LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>4. Vertr&#228;ge &#252;ber Leistungen der wunscherf&#252;llenden Medizin sind grunds&#228;tzlich als Dienstvertr&#228;ge zu qualifizieren, auch wenn sie zum Teil werkvertragliche Elemente enthalten.<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>5. Auch bei Ma&#223;nahmen der wunscherf&#252;llenden Medizin unterliegt der Arzt der &#228;rztlichen Berufsordnung. Diese ist auch anwendbar und zu beachten, wenn der Arzt au&#223;erhalb der Heilkunde - auch im gewerblichen Bereich (Wellness, Ern&#228;hrungsberatung) - t&#228;tig wird. Die Kammer- und Heilberufsgesetze der L&#228;nder sowie die Berufsordnungen der Landes&#228;rztekammern sollten entsprechende Klarstellungen enthalten.<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>6. Die Durchf&#252;hrung bestimmter Eingriffe der wunscherf&#252;llenden Medizin sollte nur besonders weitergebildeten &#196;rzten bestimmter Fachgebiete vorbehalten werden oder einen speziellen Fachkundenachweis erfordern. <LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>7. Es ist zu empfehlen, die Aufnahme der &#228;rztlichen T&#228;tigkeit in Klinik und Praxis von dem Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung abh&#228;ngig zu machen, die auch den Bereich der wunscherf&#252;llenden Medizin erfasst, wenn solche Leistungen durchgef&#252;hrt werden.<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak>8. Die Leistungsbeschr&#228;nkung in &#167; 52 Abs. 2 SGB V (angemessene Beteiligung an den Kosten einer Folgeerkrankung), welche nur bei <Mark2>einer medizinisch nicht indizierten &#228;sthetischen Operation, einer T&#228;towierung oder einem Piercing</Mark2> Anwendung finden soll, stellt eine Diskriminierung dieser Versicherten und damit einen Versto&#223; gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Es ist daher eine &#196;nderung dieser Norm zu empfehlen. Der Rechtsgedanke des &#167; 52 Abs. 2 SGB V, n&#228;mlich die &#220;bernahme von Eigenverantwortung durch die Versicherten, sollte den Gesetzgeber nicht dazu veranlassen, das Solidarit&#228;tsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiter einzuschr&#228;nken.<LineBreak></LineBreak><LineBreak></LineBreak></Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>F&#252;r das Pr&#228;sidium der DGMR e.V.</Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>Der Pr&#228;sident</Indentation>
      </Pgraph>
      <Pgraph>
        <Indentation>Rechtsanwalt Dr. A. Wienke</Indentation>
      </Pgraph>
    </TextBlock>
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